Waffenführerschein und Psychologische Gutachten
Möchte jemand einen Antrag auf Besitz oder Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe stellen, wird er seitens der Behörde aufgefordert, ein psychologisches Gutachten gem. § 8 WaffG beizubringen.
Zusätzlich benötigen Sie einen Waffenführerschein gem. § 5 der 2. WaffV für die Ausstellung eines waffenrechtlichen Dokuments (Waffenpass, Waffenbesitzkarte).
Ihr Weg zur Waffenbesitzkarte:
- Mindestalter 21 Jahre (Ausnahmen bei jagdlicher oder sportlicher Ausübung möglich)
- Glaubhaftmachung des Bedarfs (z. B. Sportschießen, Bereithalten zur Selbstverteidigung innerhalb von Wohn- und Betriebsräumen,…)
- Wenn für Sie auf Grund eines geleisteten Zivildienstes ein Waffenverbot besteht, gilt dieses 15 Jahre. Eine Aufhebung dieser Sperrfrist ist aber unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
- Waffenpsychologisches Gutachten (nicht erforderlich bei Inhabern einer gültigen Jagdkarte)
- Waffenführerschein (nicht erforderlich bei Nachweis des regelmäßigen Gebrauchs einer Dienst-, Jagd- oder Sportwaffe)
- Antrag bei der zuständigen Waffenbehörde (Hauptwohnsitz).