Schießstand-Ordnung
Diese Schießstand-Ordnung gilt insbesondere verpflichtend für alle Schützinnen und Schützen, für alle Schießleiterinnen und Schießleiter, Schießrichterinnen und Schießrichter und für alle Offiziellen, Funktionäre und Veranstalter bei Schießveranstaltungen.
- Jede Person, insbesondere jede Schützin und jeder Schütze ist für den abgegebenen Schuss selbst verantwortlich und haftet für alle Schäden an Personen oder Sachen, insbesondere auch für Sachschäden in der Schießarena persönlich.
- Personen, gegen die ein Waffenverbot, auch ein einstweiliges Waffenverbot vorliegt, oder die unter Alkohol-, Suchtgift-, Medikamenteneinfluss oder sonstigen beeinträchtigenden Einflüssen stehen, dürfen keine Waffen tragen oder verwenden.
- Die Verwendung einer Waffe ohne entsprechende Fähigkeiten ist nicht zulässig. Bei einem Verstoß haftet die Person für alle nachteiligen Folgen, insbesondere für Schäden an Personen und Sachen. Personen, die mit der Handhabung von Waffen nicht vertraut sind, haben das der Anmeldung oder der Standaufsicht mitzuteilen, damit für eine entsprechende Unterweisung gesorgt werden kann. Ohne eine solche Unterweisung ist das Verwenden einer Waffe untersagt.
- Alle Personen, welche die Schießarena mit Waffen nutzen, müssen ausreichend gegen Unfälle und Haftpflichtfolgen versichert sein.
- Die Zangtal Chip-Karte ist nicht rückvergütbar und nicht übertragbar, die Weitergabe ist verboten und zählt als klarer Verstoß gegen die Schießstand-Ordnung. Bei einem Verstoß gegen die Schießstand-Ordnung wird die Zangtal-Chipkarte ohne Anspruch auf Ersatz eingezogen.
Diese Person darf in Folge den Schießplatz nicht mehr benutzen. - Alle Personen in der Schießarena haben die dafür vorgesehenen Parkplätze zu benützen. Es ist nicht zulässig andere Flächen zu befahren, zu betreten oder zu verstellen.
- Die Wege in der Schießarena dürfen keinesfalls verlassen werden. Verbotsschilder sind strikt einzuhalten.
- Eltern haften für Ihre Kinder. Alle minderjährigen Personen, insbesondere Kinder dürfen sich nur in Begleitung von volljährigen Personen in der Schießarena aufhalten. Jugendliche dürfen nach einer Haftungsübernahme des Erziehungsberechtigten ab dem vollendeten 16. Lebensjahr mit Waffen der Kategorie “C” schießen.
- Hunde sind an der Leine in der Anlage zu führen. Alle Tiere müssen stets so verwahrt werden, dass sie nicht in den Gefahrenbereichen sind und dass sie andere Personen nicht belästigen oder gar gefährden.
- Auf den Schießständen müssen Gehörschutz, Kopfschutz und Schutzbrille getragen werden. Dies wird nach Möglichkeit auch abseits am Areal der Schießarena empfohlen.
- Die Schießarena darf nicht mit einer geladenen Waffe betreten oder verlassen werden. In der Schießarena darf nicht mit einer geladenen Waffe gegangen oder diese geladen transportiert werden, die Waffen dürfen außer am Schützenstand nur „gebrochen bzw. mit offenem Verschluss“ transportiert werden.
- Bei den Abschussständen dürfen sich nur Schützen, Trainer und Standaufsicht aufhalten.
- Die Waffen dürfen nur am Schützenstand halbgeladen (unterladen), geladen und entladen werden, wobei der Lauf stets zum Zielobjekt (Kugelfang) gerichtet sein muss. Das Hantieren mit Waffen ist nur in den dafür vorgesehenen Schießständen zulässig!
- Waffen dürfen nur ungeladen und je nach Art der Waffe gesichert, gebrochen, mit offenem Verschluss, abgenommenem Magazin, ausgeschwenkter Trommel, entspannt etc. in der Anlage an den dafür vorgesehenen Plätzen abgestellt oder abgelegt werden. Dies gilt bei Feuerunterbrechung durch Pausen, Scheibenwechsel und nach Beendigung des Schießens.
- Das Umdrehen mit geladener Waffe ist streng verboten. Darauf ist besonders zu achten.
- Alle Arten von Ziele dürfen nur von einem Schützen beschossen werden. Es dürfen nur die in der Anlage bereitgestellten Ziele bzw. Zielscheiben beschossen werden.
- Selbstlade- (Halbautomatische) Flinten und Home Defense Flinten (Gesamtlänger unter 100cm) sind auf allen Schießständen verboten!
- Das Schießen mit Hartkern-, Explosiv- oder Leuchtspurgeschossen sowie Reizstoffmunition ist verboten. Weiters ist die Verwendung von Schwarzpulver Waffen (Perkussionsrevolver) untersagt.
- Es darf nur das vorgesehene Zielobjekt (Zielscheibe mit Kugelfang) beschossen werden.
- Flintenlaufgeschosse sowie Jagdschrote sind auf der gesamten Anlage ausnahmslos verboten.
- Am Jungjägerstand darf nur mit lärmarmer Munition geschossen werden. Der Jungjägerstand darf nur mit Instruktor benutzt werden. Instruktoren haben sich vorher anzumelden.
- Das Betreten der Wurfmaschinen-Unterstände sowie der Schießbahnen ist strengstens verboten.
- Scheibenzuganlagen dürfen nur auf die vorgesehenen Distanzen verwendet werden.
- Die Öffnungszeiten sind strikt einzuhalten.
- Den Anweisungen des Personals der Schießarena, der Schießleitung und der Standaufsicht ist unverzüglich Folge zu leisten.
- Jede Person ist verpflichtet, erkannte Gefahren wie ausgebrochenes Feuer, Gase, scharfe Munitionsteile und dergleichen sofort in der Anmeldung oder Verwaltung zu melden.
- Jeder Person, insbesondere Schützinnen und Schützen sowie Kunden ist der Handel, insbesondere der Verkauf von Waffen, Munition und Zubehör in der Schießarena in welcher Form auch immer ausdrücklich verboten. Widrigenfalls wird ein Betretungsverbot der Schießarena ausgesprochen. Darüber hinaus wird Anzeige bei der Behörde erstattet. Diese führt zur Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens und allenfalls zur gewerberechtlichen Überprüfung. Ebenso werden zivilgerichtliche Maßnahmen eingeleitet. Dieses Verbot wird streng überwacht.
- Gegen jede Person, die gegen die Schießstand-Ordnung verstößt, kann ein Betretungsverbot der Schießarena ausgesprochen werden. Die betroffene Person hat nach Ausspruch des Betretungsverbotes die Schießarena sofort zu verlassen, widrigenfalls die Polizei verständigt wird.
- Sollte diese Schießstand-Ordnung keine Regelung enthalten, dann gelten subsidiär die Sicherheitsbestimmungen der Schießverbände ISSF, FITASC und ASF.